1. Vertragsbedingungen
Die nachstehenden Bedingungen regeln die Beziehungen zwischen Auftraggeber und der Starproject AG (nachstehend als Agentur bezeichnet). Sie gelten als integrierender Bestandteil eines Auftrages.
2. Schriftform
Abweichungen von den nachfolgenden Bedingungen bedürfen der Schriftform.
GRUNDSÄTZE
3. Vertragsabschluss, Urheberrechte und Nutzungsrechte und Kündigung
Die Angebote von Starproject sind – auch bezüglich der Preisangaben – unverbindlich. Die präsentierten Kostenvoranschläge verstehen sich – nur wo explizit ausgewiesen – als Pauschalen, in allen anderen Fällen beziehen sie sich nur auf die explizit erwähnten Leistungen exkl. MWST. Die Offerten verlieren ihre Gültigkeit sechs Wochen nach Erstellung. Mit der schriftlichen Annahme des Auftrags kommt ein Vertrag zustande. Alle Verträge bzw. erteilten Aufträge mit zeitlich offenem Umfang sind – unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist – kündbar auf Ende eines Quartals.
Jeder der Agentur erteilte Auftrag ist ein Werkvertrag, der zudem auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist. Der Vertrag hat nicht die Überprüfung der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit der Werkleistungen der Agentur zum Gegenstand. Er beinhaltet auch nicht die Prüfung der kennzeichen- oder sonstigen schutzrechtlichen Eintragungsfähigkeit oder Verwendbarkeit der Werkleistungen der Agentur. Der Auftraggeber ist für entsprechende Recherchen und die Vereinbarkeit der Werkleistungen mit sämtlichen einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen selbst verantwortlich.
Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, werden die textlichen, grafischen und inhaltlichen Werke von Starproject nur für die vertraglich vereinbarte Nutzung an den Auftraggeber abgetreten. Sämtliche anderen Rechte an den Arbeiten liegen bei Starproject.
Der Auftraggeber erwirbt keinerlei Rechte an nicht vollendeten Arbeiten. Sämtliche Unterlagen sind unverzüglich an Starproject zurückzugeben.
4. Leistung und Honorar
Starproject arbeitet nach den Tarifen der Allianz Schweizer Werbeagenturen ASW. Wenn nichts anderes vereinbart wird, entsteht der Honoraranspruch für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Starproject ist berechtigt, zur Deckung des eigenen Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Alle Leistungen von Starproject, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Barauslagen, die über den üblichen Geschäftsbetrieb hinausgehen (z.B. für Botendienste, aussergewöhnliche Versandkosten oder Reisen) sind vom Auftraggeber zu ersetzen.
Kostenvoranschläge von Starproject sind grundsätzlich verbindlich. Sollten die tatsächlichen Kosten den Voranschlag um mehr als 10% übersteigen, hat Starproject den Auftraggeber auf die höheren Kosten hinzuweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Auftraggeber genehmigt, wenn der Auftraggeber nicht binnen drei Tagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt.
Die Vorbesprechung und das Erstellen einer ersten Richtofferte sind kostenlos.
5. Reduktion oder Annullierung des Auftrags
Wird ein erteilter Auftrag reduziert oder annulliert, hat die Agentur Anrecht auf:
• Verrechnung der bisher geleisteten Arbeit (pro rata temporis),
• Verrechnung der Unkosten und der Vorleistungen Dritter,
• Wiedergutmachung aller sich aus der Reduktion oder Annullierung ergebenden Schäden.
Darüber hinaus hat die Agentur das Recht, ihre bisher geleistete Arbeit bei Annullierung des Auftrags anderweitig zu verwenden. Die Nutzungsrechte bleiben vollumfänglich bei der Agentur.
6. Abrechnung
Die Agentur nimmt die Abrechnung auf der Grundlage der Richtofferte vor. Ist keine solche erstellt worden, erhält der Auftraggeber eine detaillierte Rechnung gemäss Arbeitsrapport zugestellt.
7. Präsentation
Für Pitchings (Entwurfs- bzw. Konzeptpräsentationen) steht der Agentur in der Regel ein angemessenes Honorar zu (Richtlinie: 10 % des erwarteten Auftragsvolumens), das zumindest anteilsmässig den Personal- und Sachaufwand der Agentur für die Präsentation sowie die Kosten sämtlicher Fremdleistungen deckt. Erhält Starproject nach der Präsentation keinen Auftrag, so bleiben alle Rechte und Leistungen bei der Agentur. Die Unterlagen sind unverzüglich und vollständig zurückzugeben.
8. Leistungen Agentur
Die Full-Service-Agentur erbringt innerhalb des Workflows eines Auftrags Leistungen (physisch und digital) in den Bereichen Marketing, Events, Kommunikation, Gestaltung, Projektorganisation, usw. Für weitere Leistungen, zum Beispiel in den Bereichen Fotografie und Text, arbeitet die Agentur nach den Richtlinien der einschlägigen Berufsverbände.
9. Treuepflicht, Geschäftsgeheimnis
Die Agentur verpflichtet sich, die ihr übertragenen Aufgaben sorgfältig, gewissenhaft und verantwortungsbewusst zu erledigen. Sie verpflichtet sich, ihr anvertraute oder für den Auftraggeber erarbeitete Informationen vertraulich zu behandeln.
10. Urheberrecht
Die Urheberrechte an allen von der Agentur geschaffenen Werken (Konzepte, Skizzen, Entwürfe, realisierte Projekte usw.) gehören der Agentur. Sie kann über diese Rechte gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte vom 9. Oktober 1992 verfügen (Stand 1. Januar 2017). Aus diesem Grundsatz folgt u.a., dass der Auftraggeber ohne Einverständnis der Agentur nicht berechtigt ist, Änderungen an den betreffenden Werken, insbesondere an einzelnen Gestaltungselementen, vorzunehmen. Die Agentur ist berechtigt, ihre Urheberschaft an den von ihr geschaffenen Werken in einer von ihr zu bestimmenden Form zu bezeichnen.
11. Nutzungsrechte, Nutzungsumfang
Grundsätzlich gehen die vereinbarten Nutzungsrechte erst mit der vollständigen Begleichung des Honorars auf den Auftraggeber über. Der Umfang der Nutzung der durch die Agentur geschaffenen Werke ergibt sich aus dem Zweck des mit dem Auftraggeber abgeschlossenen Vertrags. Insbesondere dürfen von der Agentur geschaffene Werke, Auftragsunterlagen oder Teile davon, die dem Auftraggeber ausgehändigt werden, ausschliesslich im Rahmen des vereinbarten Auftrags genutzt werden. Dieses Nutzungsrecht gilt, sofern nichts anderes vereinbart wird, zeitlich unbegrenzt und schliesst jegliche Nutzung ausserhalb des Vertragszwecks sowie die Herausgabe von Rohdaten aus. Die Parteien können jedoch über jegliche Nutzung ausserhalb des Vertragszwecks sowie die Herausgabe von Rohdaten verhandeln. Für jede ausserhalb des Vertragszwecks liegende Nutzung hat der Auftraggeber die Agentur zu informieren und die Mehrnutzung entsprechend zu entschädigen.
12. Software, Programmierung
Bei der Programmierung von Websites und/oder Screendesigns eingesetzten Open Source Software (z.B. WordPress) bleiben die Urheberrechte an dieser beim Ersteller. Programmiert die Agentur eigene Softwarelösungen, bleiben die Rechte am Code bei der Agentur. Die Fristen für Wartungs- und Supportarbeiten werden mit dem Auftraggeber speziell vereinbart.
13. Gewährleistung
Bei Bearbeitungen, Anpassungen oder Umgestaltungen von Werken Dritter (beispielsweise Gestaltungsarbeiten, Fotos, Texte, Muster, elektronische Daten usw.) kann die Agentur ohne ausdrücklichen Hinweis seitens des Auftraggebers davon ausgehen, dass die Berechtigung zu solchen Verwendungen vorliegt und dementsprechend keine Rechte Dritter verletzt werden.
14. Externe Zulieferung
Im Rahmen des Auftrags und auf Rechnung des Auftraggebers veranlasst die Agentur Leistungen Dritter, die sie für die Realisierung des Auftrages benötigt. Diese Drittarbeiten werden vorgängig (gemäss Offerte) vom Auftraggeber genehmigt.
15. Aufbewahren von Unterlagen
Die Agentur ist verpflichtet, Auftragsunterlagen, Reinzeichnungen, Daten usw. für die Dauer von fünf Jahr nach Fertigstellung bzw. Ablieferung an ihrem Geschäftssitz aufzubewahren. Darüber hinaus ist sie ohne anderslautende schriftliche Weisung des Auftraggebers von der weiteren Aufbewahrung befreit.
16. Wettbewerbe, Konkurrenzpräsentationen
Die Agentur beteiligt sich an:
• Wettbewerben, die sich nach Regeln der entsprechenden Berufsverbände richten.
• Konkurrenzpräsentationen, die für alle Teilnehmenden gleichlautende, schriftlich niedergelegte Bedingungen aufweisen. Die Entschädigung muss für alle Teilnehmenden identisch sein.
17. Abrechnung
Die Agentur nimmt die Abrechnung auf der Grundlage der Richtofferte vor. Ist keine solche erstellt worden, erhält der Auftraggeber eine detaillierte Rechnung gemäss Arbeitsrapport zugestellt.
18. Zahlungsbestimmungen
Nach Beendigung des Auftrages stellt die Agentur die Leistungen in Rechnung. Diese ist innert 30 Tagen ohne Abzug zu bezahlen. Bei grossem Projektumfang kann eine angemessene Teilzahlung in Rechnung gestellt werden.
19. Berater- und Vermittlungskommissionen
Berater- und Vermittlungskommissionen im Zusammenhang mit dem Einholen von Offerten, der Auftragserteilung und Rechnungskontrolle erhält grundsätzlich die Agentur. Sie sind dem Auftraggeber weiterzugeben, wenn die Agentur ihre Aufwendungen im Zusammenhang mit der Durchführung und Überwachung der Produktion dem Auftraggeber voll in Rechnung stellt.
20. Honorarstreitigkeiten
Sowohl dem Auftraggeber wie der Agentur steht zur Überprüfung von beanstandeten Forderungen und zur Beurteilung von Honorarstreitigkeiten ein Schiedsgericht zur Verfügung. Dieses wird durch je einen Vertreter der Parteien und einer weiteren Person, welche die Parteivertreter gemeinsam auswählen, gebildet.
RECHTLICHES
21. Anwendbares Recht
Die Beziehungen zwischen Auftraggeber und Agentur unterstehen schweizerischem Recht. Soweit die Geschäftsbedingungen der Agentur nichts Abweichendes regeln, gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts in Art. 394 ff. über den einfachen Auftrag.
22. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist Bern.
Köniz, 9. Februar 2023
